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Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist ein Mitwirkungsorgan, in dem Lehrer*innen, Eltern und Schüler*innen vertreten sind. Ihre Aufgaben sind in § 65 des Schulgesetzes geregelt.
Die Schulkonferenz entscheidet beispielsweise über Veranstaltungen außerhalb des planmäßigen Unterrichts – etwa Schulwanderungen und Schulfahrten. Sie entscheidet außerdem über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Grundsätze für Umfang und Verteilung von Hausaufgaben und Leistungsprüfungen, Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (Kopfnoten – vgl. § 49 Abs. 2 SchulG) und über das Schulprogramm. Auch einen Antrag auf Einrichtung von Gemeinsamem Unterricht beziehungsweise integrativen Lerngruppen kann sie beschließen. Allerdings kann sie nicht die Einführung verhindern, wenn der Schulträger und die Schulaufsicht dies beschließen.

Daneben muss sie von der Schulleitung beteiligt werden, bevor diese eine Stellenausschreibung veröffentlichen will (gemäß dem Grunderlass zum Einstellungsverfahren – BASS 21-01 Nr. 16).  Sie kann (und sollte) ferner Wahl- und Verfahrensvorschriften erlassen, die über die Regelungen des Schulgesetzes hinausgehen. Die Schulkonferenz muss als Teilkonferenz einen Eilausschuss wählen und kann zudem einen Vertrauensausschuss einrichten oder eine Vertrauensperson zur Vermittlung von Konflikten bestellen. Beschlüsse eines Eilausschusses oder anderer Teilkonferenzen, denen für bestimmte Aspekte Entscheidungskompetenzen zugebilligt wurden, müssen allen Mitgliedern der Schulkonferenz unverzüglich bekannt gemacht werden. Darüber hinaus müssen diese Beschlüsse in der nächsten Sitzung genehmigt werden. Gegebenenfalls können solche Beschlüsse auch von der Schulkonferenz widerrufen werden, soweit noch keine Rechtsfolgen eingetreten sind.

Wenn die Lehrerkonferenz deiner Schule dich als Mitglied der Schulkonferenz wählt, ist die Teilnahme und Mitarbeit in diesem Gremium für dich verpflichtend.

(Quelle: https://bit.ly/3oKYEL5)