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Überschrift

Seit die Einstellungsgespräche schulscharf in den Schulen stattfinden, ist in jeder Schule und jedem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (AfG) vertreten, denn sie ist mit Sitz und Stimme Mitglied der Auswahlkommission und verpflichtet, an Auswahlgesprächen teilzunehmen.
Hauptaufgabe der AfG ist die Förderung weiblicher Beschäftigter mit dem Ziel der Gleichstellung. Dabei stellt sie eine Unterstützung für die Schulleitung dar, in deren Hauptverantwortung die Gleichstellung letztendlich liegt. Eigenverantwortlich darf sich die AfG indes für den Abbau von Benachteiligungen von Frauen einsetzen. Denn obwohl der Anteil der weiblichen Beschäftigten im Schulbereich in NRW aktuell bei rund 70 Prozent liegt, sind die Karrierechancen für Frauen im Vergleich zu Männern deutlich schlechter. Die AfG kann sich auch im Unterricht, Schulleben und in der Schulorganisation für die Gleichstellung einbringen. Häufig ist sie an Lösungen von Problemen bei Teilzeitbeschäftigten beteiligt.

Rechtsgrundlage der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen

Die rechtliche Grundlage der AfG steht im § 15a des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG). Ihre Aufgabenschwerpunkte leiten sich aus § 17 LGG ab. Da sie die Schulleitung bei der Erlangung und Einhaltung der Gleichstellung unterstützen soll, findet sich im Schulgesetz NRW in § 59 Absatz 5 eine konkretere Definition ihrer Funktion.

Bestellung durch die Schulleitung

Laut LGG sind die AfG und mindestens eine Stellvertreterin durch die Schulleitung nach Anhörung der Lehrerkonferenz zu bestellen. Wenn du Interesse hast, AfG zu werden, äußere dies gegenüber Kolleg*innen und der Schulleitung. Eine Amtsperiode dauert regulär drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.

Qualifizierung und Entlastung

Die AfG hat im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Qualifizierung und Fortbildung. Die Schulleitung muss dafür sorgen, dass sie entsprechende Angebote wahrnehmen kann. Die AfG ist laut der Regelung für Gleichstellungsbeauftragte in § 16 LGG von sonstigen dienstlichen Aufgaben „im erforderlichen Umfang“ und „im Rahmen der verfügbaren Stellen“ zu entlasten. Die GEW NRW fordert eine Entlastungsregelung ohne Einschränkungen. Auch nach der Gesetzesnovelle 2018 ist keine feste Freistellung für die AfG vorgesehen. Entlastungsstunden für ihre Arbeit müssen weiter aus dem Schuldeputat entnommen werden.
Die GEW NRW und insbesondere der Landesfrauenausschuss der GEW NRW engagieren sich für die Gleichstellung im Bildungsbereich und unterstützen die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen mit Fortbildungsangeboten, Fachtagungen und Vernetzung.

(Quelle: https://bit.ly/3oKYEL5)